Gesetze / Klärschlammverordnung
AbfKlärV§ 3 Kreislaufwirtschaft von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 17.03.2016 – 13 K 3603/14
- VG Minden, 28.06.2007 – 9 K 3167/06
- VG Minden, 28.06.2007 – 9 K 3168/06
- VG Freiburg, 04.10.2007 – 1 K 1618/07Zitiert von 6
- OVG NRW, 27.04.2012 – 9 A 1786/10Zitiert von 5
- OLG Brandenburg, 25.02.2010 – 12 U 260/08
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 02.03.2007 – 7 K 2616/04Zitiert von 1
- OVG NRW, 09.11.2005 – 9 A 810/04Zitiert von 4
- VG Göttingen, 31.08.2004 – 4 B 101/04Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 AbfKlärV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKl%C3%A4rV%202017/3#abs-1 (1) Der Klärschlammerzeuger hat den in seiner Abwasserbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm möglichst hochwertig zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Hierbei sind eine Rückgewinnung von Phosphor und eine Rückführung des gewonnenen Phosphors oder der phosphorhaltigen Klärschlammverbrennungsasche in den Wirtschaftskreislauf anzustreben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKl%C3%A4rV%202017/3#abs-2 (2) Ein Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller, der Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost auf oder in einem Boden verwertet, hat die Verwertung nach Maßgabe der Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.