Gesetze / Klärschlammverordnung

AbfKlärV

§ 3 Kreislaufwirtschaft von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKl%C3%A4rV%202017/3#abs-1 (1) Der Klärschlammerzeuger hat den in seiner Abwasserbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm möglichst hochwertig zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Hierbei sind eine Rückgewinnung von Phosphor und eine Rückführung des gewonnenen Phosphors oder der phosphorhaltigen Klärschlammverbrennungsasche in den Wirtschaftskreislauf anzustreben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKl%C3%A4rV%202017/3#abs-2 (2) Ein Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller, der Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost auf oder in einem Boden verwertet, hat die Verwertung nach Maßgabe der Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.

§ 2 § 3a